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Kapitalertragsteuer | Zur Qualifikation von Bausparkassen als auszahlende Stellen i. S. von § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG (FG)
Hinterlegt ein Kreditinstitut Wertpapiere in einem Eigendepot bei einem anderen Kreditinstitut und vereinnahmt die von diesem Kreditinstitut ausgezahlten Dividendenerträge, ist es nicht auszahlende Stelle i. S. von § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG und nicht zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Eine Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG kann nicht alternativ im Wege des Austauschs der Rechtsgrundlage auf § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG gestützt werden, da beide Vorschriften nicht denselben Besteuerungsgegenstand betreffen.
Quelle: , NWB XAAAJ-71975