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Erbrecht | Nutzungen der Vorerbschaft (BGH)
Die Nutzungen der Vorerbschaft, wie z. B. Mieteinnahmen, gebühren gem. § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Vorerben, und zwar auch dem befreiten Vorerben, und fließen ihm als freies Vermögen zu (Festhaltung an IVa ZR 57/82, NJW 1983 S. 2874, juris Rz. 15).
Bestand eine Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben, kann letzterer über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Nacherben verfügen; § 2113 BGB findet insoweit keine Anwendung (Fortsetzung des Beschlusses v. - V ZB 145/06, NWB IAAAC-43469, BGHZ 171 S. 350 Rz. 6).
Auch bei einer wirksamen Verfügung des Vorerben kann dem Nacherben nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Herausgabepflicht nach § 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltun...