1. Einer Willenserklärung, deren Wortlaut den wahren Willen des Erklärenden bei Abgabe der Erklärung zutreffend wiedergibt, kann nicht nachträglich zu Lasten des Erklärungsempfängers ein abweichender Inhalt beigemessen werden, nur weil für den mit der Erklärung bezweckten Erfolg eine Erklärung anderen Inhalts erforderlich gewesen wäre.
2. Aus der Generalklausel des § 242 BGB ergibt sich keine Fürsorgepflicht des einen Vertragspartners, gleichrangige eigene Interessen gegenüber den Belangen der anderen Vertragspartner zurückzustellen und diese gegen die eigenen Interessen zu beraten.
3. Änderungen des Mietzwecks bzw. der zulässigen Nutzungen der Mietsache sind stets wesentliche Vertragsinhalte, die zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 550 BGB der Schriftform bedürfen.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 32/2024 S. 2166 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2024 S. 2166 PAAAJ-73913
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