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LAG Hamm Urteil v. - 4 Sa 1156/23

Gesetze: TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 21; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; AGG § 7; AGG § 10 S. 3 Nr. 5; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 41 S. 2; SGB VI a.F. § 34 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Höchstbefristung auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

2. Behauptet der Arbeitnehmer hinsichtlich des Schriftformerfordernisses nach § 14 Abs. 4 TzBfG, die arbeitgeberseitige Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag sei lediglich eingescannt, ohne dass es dafür den geringsten Anhaltspunkt gibt, handelt es sich um eine unbeachtliche Behauptung "ins Blaue hinein".

3. Ungeachtet der Frage, ob der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI in der bis zum gültigen Fassung eine Neubewertung des § 41 Satz 2 SGB VI erfordert, macht sich der Arbeitgeber jedenfalls nicht schadensersatzpflichtig, wenn er sich Anfang 2023 auf die Wirksamkeit einer im Arbeitsvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung für den Fall der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente beruft.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2024 S. 2383
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2024 S. 2383
YAAAJ-73868

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LAG Hamm, Urteil v. 08.05.2024 - 4 Sa 1156/23

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