BGH Beschluss v. - 5 StR 226/24

Instanzenzug: Az: 640 KLs 18/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die nicht ausgeführte Verfahrens- und Sachrüge gestützten Revision.

21. Das Rechtsmittel hat nur zur Einziehungsentscheidung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen – geringfügigen – Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3Zur Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Das Landgericht hat […] angenommen, dass das im Tatzeitraum sichergestellte Bargeld in Höhe von 3.325,04 Euro ein Teil des Erlöses aus dem verfahrensgegenständlichen Handeltreiben des Angeklagten und damit des errechneten Gesamterlöses gewesen ist. Gleichwohl hat es bei seiner auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB gestützten Einziehungsentscheidung das Bargeld, auf dessen Rückgabe der Angeklagte verzichtet hat, nicht in Abzug (vgl. Senat, Beschluss vom – 5 StR 131/22 Rn. 3) und damit Taterträge in dieser Höhe doppelt in Ansatz gebracht.

4Dem schließt sich der Senat an, holt den Abzug in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und reduziert den Einziehungsbetrag unter Berücksichtigung des zutreffend gemäß § 55 Abs. 2 StGB in eine einheitliche Gesamtsumme einbezogenen Betrags von 500 Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom (vgl. Rn. 55) auf 78.380 Euro.

52. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener                          Gericke                         Mosbacher

                 Resch                            Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140824B5STR226.24.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-73837