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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 11130/21

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, EStG § 9 Abs. 4 S. 1, EStG § 9 Abs. 4 S. 2, EStG § 9 Abs. 4 S. 3, EStG § 9 Abs. 4 S. 4 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 4 S. 4 Nr. 2

Keine erste Tätigkeitsstätte von Rettungssanitätern allein aufgrund im Vorhinein aufgestellter monatlicher Dienstpläne mit Schwerpunkt auf einer Rettungswache

Leitsatz

Ist für Rettungssanitäter keine dienst- und arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte festgelegt worden, sondern sollen die Rettungssanitäter ohne Zeitvorgaben an wechselnden betrieblichen Einrichtungen in allen Rettungswachen eines Landkreises eingesetzt werden und zwischen diesen Rettungswachen rollieren, so stellt eine bestimmte Rettungswache für einen Rettungssanitäter auch dann keine erste Tätigkeitsstätte dar, wenn er dort mehr als ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit verbracht hat und jeweils monatlich vorab Einsatzpläne unter Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache erstellt worden sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GAAAJ-73809

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.07.2023 - 11 K 11130/21

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