Keine erste Tätigkeitsstätte von Rettungssanitätern allein aufgrund im Vorhinein aufgestellter monatlicher Dienstpläne mit
Schwerpunkt auf einer Rettungswache
Leitsatz
Ist für Rettungssanitäter keine dienst- und arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte festgelegt worden,
sondern sollen die Rettungssanitäter ohne Zeitvorgaben an wechselnden betrieblichen Einrichtungen in allen Rettungswachen
eines Landkreises eingesetzt werden und zwischen diesen Rettungswachen rollieren, so stellt eine bestimmte Rettungswache für
einen Rettungssanitäter auch dann keine erste Tätigkeitsstätte dar, wenn er dort mehr als ein Drittel seiner vereinbarten
regelmäßigen Arbeitszeit verbracht hat und jeweils monatlich vorab Einsatzpläne unter Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache
erstellt worden sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): GAAAJ-73809
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.07.2023 - 11 K 11130/21
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