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BFH | Zu den Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung in Deutschland für Baudenkmäler im EU-Ausland
Der Kläger ist ein deutscher Staatsbürger, der in den Streitjahren 2010–2014 in Deutschland wohnhaft war. Er erzielte freiberufliche Einkünfte. Zudem verfügte er in Frankreich über einen weiteren Wohnsitz, wo er mit seiner Familie lebte. Die Wohnung in Frankreich unterfällt nach französischem Recht dem Denkmalschutz. Entsprechend sind sämtliche Baumaßnahmen an der Wohnung der französischen Denkmalbehörde grds. anzuzeigen und u. U. genehmigungsbedürftig. Der Kläger ließ in den Jahren 2008–2010 bauliche Maßnahmen in der Wohnung durchführen. Eine Abstimmung mit der französischen Behörde erfolgte aber nicht. Der Kläger machte diese Aufwendungen in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010–2014 gem. § 10f, § 7i EStG geltend. Das deutsche Finanzamt versagte den Abzug....