Verfahrensrecht | Wirksamkeit und Nutzungspflicht des beSt (FG)
Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der "Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer" - StBPPV ( und 7 K 187/23).
Sachverhalt: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die Klagen nicht über das beSt, sondern per Briefpost eingereicht. Auf den Hinweis des Berichterstatters auf die Unzulässigkeit dieser Klageerhebung berief sich der Prozessbevollmächtigte auf den Beschluss des X. Senats des ). In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz hatte der X. Senat - ohne dass es letztlich auf diese Frage angekommen und ohne dass dies mit den anderen Senaten des BFH abgestimmt worden wäre - Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit der StBPPV geäußert. Er begründete diese Zweifel damit, dass die Ermächtigungsgrundlage für die StBPPV (§ 86f StBerG) am in Kraft getreten ist, nach § 157e StBerG aber erstmals nach Ablauf des anzuwenden war. Die StBPPV wurde jedoch bereits vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage am erlassen und am verkündet. Die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung setze aber - so der X. Senat - voraus, dass ihre nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG erforderliche formellgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung "in Geltung gesetzt" gewesen sei.
Dieser Argumentation traten die Richter des Niedersächsischen FG entgegen:
Der X. Senat hat in seiner Entscheidung das Inkrafttreten eines Gesetzes mit dessen Anwendbarkeit verknüpft bzw. im Ergebnis gleich gesetzt. Die Überlegungen des BFH beruhen auf einem falschen Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
Das BVerfG lässt es vielmehr genügen, wenn zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Willensbildung (für die Rechtsverordnung) die in Kraft getretene Ermächtigungsgrundlage (für diese Rechtsverordnung) vorliegt.
Diese Voraussetzung ist im Fall der StBPPV erfüllt gewesen, sodass diese als Rechtsgrundlage für das beSt verfassungsgemäß zustande gekommen und wirksam geworden ist.
Die Revision gegen die Urteile wurde zugelassen. Die Volltexte der Entscheidungen sind in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen veröffentlicht (7 K 186/23 und 7 K 187/23).
Quelle: Niedersächsisches FG, Newsletter August 2024 (il)
Fundstelle(n):
LAAAJ-73735