Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH unter Zurückbehaltung von zuvor betrieblich begründeten Verbindlichkeiten; Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits und als nachträgliche Betriebsausgaben andererseits
Leitsatz
Wird ein Einzelunternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine GmbH eingebracht, behält der Einbringende jedoch betrieblich begründete Verbindlichkeiten zurück, so können die auf die zurückbehaltenen Schulden entfallenden und gezahlten Zinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus den erlangten GmbH-Anteilen sein (Anschluß an , BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404).
Unterschreitet der gemeine Wert der erlangten GmbH-Anteile den Wert der zurückbehaltenen Betriebsschulden, stellen die fortan entstehenden Schuldzinsen zum einen Teil Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und zum anderen Teil nachträgliche Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem ehemaligen Einzelunternehmen des Einbringenden dar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 209 BAAAA-96425
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