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IWB Nr. 16 vom

Praxishinweise zum Multilateralen Instrument nach Maßgabe des BEPS-MLI-Anwendungsgesetzes

Dr. Noemi Strotkemper

In Deutschland ist das Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens v.  und zu weiteren Maßnahmen (BEPS-MLI-Anwendungsgesetz) am in Kraft getreten. Das MLI war für davon tangierte deutsche Abkommen gleichwohl noch nicht anwendbar, weil Deutschland Gebrauch vom Vorbehalt des Art. 35 Abs. 7 Buchst. a Ziffer i und ii und Buchst. b MLI gemacht hat und die Wirksamkeit des MLI vom Abschluss sämtlicher innerstaatlicher Umsetzungsverfahren abhängig ist. Dieser Abschluss innerdeutscher Umsetzungsverfahren wurde nun nach rund sieben Jahren mit Inkrafttreten des BEPS-MLI-Anwendungsgesetzes vollzogen. Die Anwendung des MLI für die von dem Gesetz betroffenen neun deutschen DBA (mit Frankreich, Griechenland, Japan, Kroatien, Malta, der Slowakei, Spanien Tschechien und Ungarn) wird zum erwartet.

I. Anwendung des Verständigungsverfahrens für deutsche Abkommen

Die sich aus Art. 16 MLI ergebenden Änderungen zum Verständigungsverfahren betreffen nur Griechenland, die Slowakei und Tschechien sowie künftig auch Italien. Hiermit nimmt Deutschland für noch verbleibende Altabkommen wichtige Anpassungen an den Mindeststandard der OECD für Verständigungsverfahren ...

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