BGH Beschluss v. - 4 StR 205/24

Instanzenzug: LG Essen Az: 65 KLs 18/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, Nötigung, Verstoßes gegen das KunstUrhG in vier Fällen, Beleidigung in zwei Fällen und Bedrohung in drei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn wegen Bedrohung in sechs Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Beleidigung und in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung, sowie wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und im Übrigen das Verfahren eingestellt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen Verstoßes gegen das KunstUrhG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt worden ist. Im Fall II. 16 der Urteilsgründe nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf einer – tateinheitlich mit versuchter Nötigung begangenen – Bedrohung gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung aus (vgl. Rn. 3 ff.; Beschluss vom – 4 StR 220/22 Rn. 6).

32. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

43. Die teilweise Verfahrenseinstellung und die Verfahrensbeschränkung sowie die daraus resultierende Änderung des Schuldspruchs lassen den Strafausspruch unberührt.

5a) Die Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe bleibt von der Verfahrenseinstellung im Fall II. 3 der Urteilsgründe unberührt und kann bestehen bleiben. Angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall II. 2 der Urteilsgründe, die unverändert die Einsatzstrafe bildet, und der weiteren neun Einzelgeldstrafen in den Fällen II. 1 und II. 4 bis II. 11 der Urteilsgründe sowie der einzubeziehenden sechs Einzelstrafen aus dem Urteil vom (zwei Freiheitsstrafen von jeweils fünf Monaten und vier Geldstrafen) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

6b) Der Senat schließt auch aus, dass die Strafkammer bei einer Verurteilung im Fall II. 16 der Urteilsgründe nur wegen versuchter Nötigung mit Blick auf den nach wie vor maßgeblichen, nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Die vom Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten herangezogenen Umstände bestehen fort. Die tateinheitliche Verwirklichung zweier Strafgesetze ist dem Angeklagten bei Zumessung der Einzelgeldstrafe auf 90 Tagessätze zu je 10 € nicht angelastet worden.

74. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten – nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden – Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:310724B4STR205.24.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-73603