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BFH Urteil v. - I R 35/97 BStBl 1999 II S. 171

Gesetze: KStG § 28 Abs. 2 Satz 2KStG § 29 Abs. 1KStG § 30 Abs. 1 Satz 1KStG § 47KStG § 54 Abs. 11 Sätze 2 und 3

Zur Frage, wie Vorabausschüttungen bei der Gliederung des vEK zu berücksichtigen sind und in welcher zeitlichen Reihenfolge Umgliederung von Eigenkapitalteilen und Verrechnung von Gewinnausschüttungen bei der Gliederung zum Schluß des Wirtschaftsjahres vorzunehmen sind

Leitsatz

1. Bei der Gliederung des vEK zum Ende eines Wirtschaftsjahres sind Vorabausschüttungen für das betreffende Wirtschaftsjahr auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie noch in demselben Jahr beschlossen und durchgeführt worden sind.

2. Am noch vorhandenes EK 56 ist innerhalb der Gliederung des vEK zum in EK 50 umzugliedern. Eine in 1994 für dieses Jahr erfolgte Vorabausschüttung ist mit demjenigen vEK zu verrechnen, das sich im Anschluß an diese Umgliederung ergibt.

3. § 54 Abs. 11 Satz 2 KStG ist nicht verfassungswidrig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 171
IAAAA-96414

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 22.10.1998 - I R 35/97

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