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AGH Berlin 13.03.2024 I AGH 7/21, NWB 34/2024 S. 2309

Beruf | Kein Zulassungswiderruf wegen Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit

Die Zulassung zum Syndikusanwalt erfolgt tätigkeitsbezogen. Es kommt also beim Widerruf der Zulassung auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. In der Freistellungsphase übt der Syndikusanwalt aber keine tatsächliche Tätigkeit mehr aus. Daher kann sie auch nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des § 46 Abs. 2–5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), in dem es um angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte geht, stehen und das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht überprüft werden. Aber eine zeitlich begrenzte Unterbrechung der Tätigkeit nach diesen Vorschriften führt nicht zwingend zu einem Widerruf der Zulassung.

Anmerkung:

Genau wie derjenige, der Elternzeit in Anspruch nimmt, soll nämlich auch der Freigestellte in der Altersteilzeit geschützt und nicht durch Inanspruchnahme der Altersteilzeit schlechter gestellt werden....

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