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AÜG | Anforderungen an die Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung
Die Erfüllung der Offenlegungspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG) und der Konkretisierungspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG) setzt das Bestehen eines formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Zeitpunkt des Überlassungsbeginns voraus.
Es besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a i. V. mit § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Zu dem für die Erfüllung der Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten maßgeblichen Zeitpunkt des Überlassungsbeginns bestand noch kein wirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Entleiherin und der Arbeitgeberin des Leiharbeitnehmers. Der Vertrag ist erst nach Beginn der Überlassung mit der Unterschrift für die Rechtsvorgängerin der Entleiherin geschlossen worden. Die Entleiherin ist verpflichtet, den Leiharbeitnehmer antragsgemäß zu bes...