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IWB Nr. 16 vom Seite 625

Verrechnungspreise in besonderen Geschäftssituationen

Birgit Faßbender

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 655Der Fremdvergleichsgrundsatz verlangt, dass die Bedingungen, zu denen nahestehende Unternehmen untereinander Waren, Dienstleistungen oder immaterielle Güter austauschen, den Bedingungen entsprechen, die unabhängige Dritte unter vergleichbaren Bedingungen vereinbaren würden. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob und in welcher Form Sachverhaltsunterschiede bei Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes durch Anpassungsrechnungen ausgeglichen werden können und müssen.

I. Anpassungsrechnungen

[i]Solche Anpassungen sind zulässig, wenn der Fremdvergleich möglich bleibtBei der Analyse der Vergleichbarkeit der Geschäftsbedingungen werden die tatsächlichen Verhältnisse des Geschäftsvorfalls und die von den beteiligten Unternehmen ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten Vermögenswerte untersucht. Geschäftsvorfälle zwischen nahestehenden Unternehmen sind mit Geschäftsvorfällen zwischen fremden Dritten vergleichbar, wenn keiner der festgestellten Sachverhaltsunterschiede den mit der angewandten Verrechnungspreismethode untersuchten Aspekt wesentlich beeinflussen kann oder wenn hinreichend genaue Anpassungen vorgenommen werden können, um die wesentlichen...

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