Nichtannahme einer unzulässigen, da verfristeten Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags - Zur Schuldlosigkeit der Fristversäumung bei "gutgläubigem" isoliertem, jedoch erfolglosen PKH-Antrag
Gesetze: § 93 Abs 1 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Instanzenzug: Az: B 10 ÜG 3/22 B Beschlussvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 37 SF 266/19 EK AS Urteilvorgehend Az: B 10 ÜG 2/22 B Beschlussvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 37 SF 268/19 EK AS Urteilvorgehend Az: B 10 ÜG 4/22 B Beschlussvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 37 SF 284/19 EK AS Urteilvorgehend Az: B 10 ÜG 5/22 B Beschlussvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 37 SF 289/19 EK AS Urteil
Gründe
1 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war. Die Schuldlosigkeit der Fristversäumnis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Beschwerdeführer zunächst einen isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, den das Gericht mit Beschluss vom - 1 BvR 1212/23 - abgelehnt hat.
2 Eine Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertrauen (vgl. -, NJW 2021, S. 242 <242 Rn. 6>; -, juris, Rn. 4). Vor dem Hintergrund des ebenfalls ihn betreffenden Beschlusses vom - 1 BvR 1757/22 - musste sich dem Beschwerdeführer jedoch aufdrängen, dass er auch in seinem im Juni 2023 gestellten Antrag nicht ausreichend dargelegt hat, nicht selbst zur Führung des Verfahrens in der Lage zu sein.
3 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie sowohl verspätet erhoben ist als auch nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt und daher unzulässig ist.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240702.1bvr154323
Fundstelle(n):
UAAAJ-73505