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LSG Chemnitz Urteil v. - L 1 KR 238/19

Gesetze: SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Veranlassung einer Vorabklärung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch den Versicherten greift jedenfalls in Fällen planbarer Behandlungen, die nicht in der Regel der besonderen Mittel des Krankenhauses bedürfen, nicht in geschützte Rechtspositionen der (beklagten) Krankenkasse ein, wenn seitens des Leistungserbringers begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der geplanten stationären Krankenhausbehandlung bestehen.

2. Weder § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V, noch § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V stehen in diesen Fällen einer Vorabprüfung durch die Krankenkasse entgegen.

3. Liegt im Versichertenverhältnis eine wirksame Bewilligungsentscheidung der Krankenkasse vor, muss das Krankenhaus auch im Abrechnungsverhältnis auf den Inhalt der Genehmigung vertrauen dürfen und kann sich die Krankenkasse nicht darauf berufen, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erbringung der Sachleistung hätten nicht vorgelegen ( - juris Rn. 28).

Fundstelle(n):
PAAAJ-73456

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LSG Chemnitz, Urteil v. 17.05.2023 - L 1 KR 238/19

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