1. Die in den Bescheiden der Unfallversicherungsträger weithin verwendete Tenorierung: "Ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen besteht nicht" stellt bei der gebotenen Auslegung keine Regelung über konkrete Leistungsansprüche dar ().
2. Zu den Besonderheiten einer Kausalitätsbeurteilung eines Achillessehnenschadens 3. Bei der Miteinbeziehung der Frage der Eignung eines Unfallhergangs in die Kausalitätsbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass sich ein solcher angesichts der Schnelligkeit des Ablaufs, der psychischen Situation des Verunfallten (Schreck, Angst, Schmerz) und der beschränkten menschlichen Wahrnehmungsfähigkeit naturgemäß häufig nicht ausreichend klären lässt.
Fundstelle(n): BAAAJ-73452
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.01.2024 - L 12 U 1637/23
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