Zur Auslegung von § 4.4 Manteltarifvertrag für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern von 1973, in der bis geltenden Fassung, wonach die ordentliche Kündigung (nur) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschlossen ist. Ein zeitlicher Ausschluss der Kündigung liegt darin nicht vor. Auf das 65. Lebensjahr bezogene Altersgrenzen sind regelmäßig dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst zu einem Zeitpunkt enden soll, ab dem der Arbeitnehmer eine Regelaltersrente beanspruchen kann ().
Fundstelle(n): RAAAJ-73451
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.01.2024 - L 12 AL 1264/23
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