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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 12 BK 775/22

Gesetze: BKGG § 6a; SGB 2 § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB 2 § 9 Abs. 2 S. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist dann nicht begründet, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungsberechtigter nach § 7 Abs. 1 SGB II ist.

2. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II wegen des Bezugs von Asylbewerberleistungen steht der Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft mit einer nach dem SGB II leistungsberechtigten Person nicht entgegen (sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft)

3. Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen der grundsätzlichen Bezugsberechtigung nach dem AsylbLG nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einschränkend dahingehend auszulegen, dass als Gesamtbedarf zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG) nur der Bedarf der leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist ().

Fundstelle(n):
AAAAJ-73448

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.08.2023 - L 12 BK 775/22

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