1. Die Auslegung des Klageantrags hat sich im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II auch bei der Frage, welche Personen einer Bedarfsgemeinschaft überhaupt Klage erhoben haben, am Meistbegünstigungsprinzip zu orientieren ( B 7b AS 8/06 R).
2. Wird trotz nicht statthafter Berufung vom SG über eine Berufung belehrt, liegt darin zwar eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, jedoch ohne dass die Möglichkeit einer Umdeutung der ausdrücklich eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht; vielmehr ist das falsche Rechtsmittel (hier Berufung) als unzulässig zu verwerfen ()
Fundstelle(n): QAAAJ-73447
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.08.2023 - L 12 AS 688/23
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