Im Hinblick auf die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist ein Universitätsstudium in dem Zeitpunkt ,,abgeschlossen'', in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist oder ein Prüfungskandidat von der vorgesehenen Möglichkeit, sich von weiteren Prüfungsabschnitten befreien zu lassen, Gebrauch gemacht hat
Leitsatz
1. Ein Universitätsstudium ist in dem Zeitpunkt ,,abgeschlossen'', in dem eine nach dem einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist. Vor Ergehen der Prüfungsentscheidung ist das Studium auch dann nicht abgeschlossen, wenn das Prüfungsrecht dem Prüfungskandidaten die Wahl läßt, sich von der Teilnahme an weiteren Prüfungsabschnitten befreien zu lassen, es sei denn, der Prüfungskandidat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
2. Es bleibt offen, ob ein Grund für eine einstweilige Anordnung auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung wegen Vorwegnahme der Hauptsache auch dann verneint werden kann, wenn dem Antragsteller in diesem Fall droht, sein angebliches Recht auf Teilnahme an einer bestimmten Steuerberaterprüfung endgültig nicht durchsetzen zu können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 141 VAAAA-96401
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