1. Ist eine bisher gewerblich geprägte, Immobilien vermietende GmbH & Co. KG nicht mehr nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich
geprägt, weil ein Kommanditist zum Geschäftsführer bestellt wird, so führt diese sogenannte Entprägung zu einer Entnahme der
Grundstücke aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zum Teilwert und zu einer Änderung der AfA-Bememessungsgrundlage
und damit zu einer Änderung der nach der Entprägung erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch der Folgejahre.
Die Entprägung ist daher im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte der Folgejahre als Lebensvorgang ein Sachverhalt im Sinne
des § 174 Abs. 4 AO.
2. Ist das Finanzamt nach einer Außenprüfung infolge der Entprägung von einem Aufgabegewinn und höheren gemeinen Werten der
Immobilien und damit materiell-rechtlich verbunden von einer höheren AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
ausgegangen und wird auf einen Rechtsbehelf der Gesellschaft hin diese Besteuerung eines Aufgabegewinns für das Jahr der Entprägung
infolge bereits eingetretener Feststellungsverjährung durch ein finanzgerichtliches Urteil aufgehoben, so berechtigt diese
geänderte steuerliche Beurteilung der Folgen der Entprägung das Finanzamt zu einer Änderung der bestandskräftigen Bescheide
der Folgejahre nach § 174 Abs. 4 AO und zu einer Korrektur der Vermietungseinkünfte (Rückgängigmachung der vom Finanzamt zu
hoch angesetzten AfA, dadurch entsprechend höhere Vermietungseinkünfte).
3. Die Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen bedingt eine Auf- oder Abstockung der Bemessungsgrundlage der
AfA bei Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG und § 7 Abs.
1 Satz 1 EStG). Nach einer Entnahme bildet der Teilwert bzw. der gemeine Wert die neue AfA-Bemessungsgrundlage bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung, dies allerdings nur, wenn die Wirtschaftsgüter mit diesen Werten steuerlich erfasst wurden,
d. h. die stillen Reserven durch die Entnahme oder Betriebsaufgabe tatsächlich aufgedeckt und steuerlich erfasst worden sind
oder noch erfasst werden können.
4. Die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO kann auch durch ein finanzgerichtliches Urteil ausgelöst werden und beginnt
bei Klagestattgabe sowie Revisionszulassung im finanzgerichtlichen Urteil nicht bereits bei Bekanntgabe der angefochtenen
und durch die Klagestattgabe nunmehr aufgehobenen Einspruchsentscheidung, sondern erst mit mit Ablauf der Frist zur Einlegung
der Revision. Innerhalb dieser Jahresfrist muss infolge § 44 Abs. 2 FGO zumindest die Einspruchsentscheidung des Bescheides
ergangen sein, der nach § 174 Abs. 4 AO geändert wird.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2607 Nr. 45 BB 2024 S. 2610 Nr. 45 BBK-Kurznachricht Nr. 22/2024 S. 1013 BBK-Kurznachricht Nr. 22/2024 S. 1013 JAAAJ-73351
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.07.2024 - 8 K 8119/23
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