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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 12/24

Gesetze: KStG § 27 Abs. 2; KStG § 27 Abs. 5 Satz 2; AO § 125; AO § 129

Körperschaftsteuer: Rückwirkung des Berichtigungsbescheides nach § 129 AO auf den ursprünglichen Feststellungsbescheid nach § 27 Abs. 2 KStG

Leitsatz

1. Ein Feststellungsbescheid gem. § 27 Abs. 2 KStG ist nicht bereits allein deshalb nichtig, weil die Feststellung auf einen Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Gesellschaft bereits auf eine andere Gesellschaft verschmolzen war.

2. Eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO stellt lediglich die ursprünglich gewollte Regelung wieder her und wirkt damit auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Bekanntgabe zurück; der materielle Bestand des ursprünglichen Bescheides bleibt unberührt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für den Adressaten des Verwaltungsakts erkennbar war, dass das Erklärte nicht dem Willen der Behörde entspricht.

3. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides bleibt auch dann für die "erstmalige Feststellung" mit der Folge der Präklusionswirkung gem. § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG maßgeblich, wenn das steuerliche Einlagekonto zunächst unzutreffend nicht "zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Leistung" festgestellt wurde, dies jedoch nach § 129 Satz 1 AO berichtigt wird.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 21/2024 S. 965
YAAAJ-73346

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.05.2024 - 5 K 12/24

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