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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 141/22

Gesetze: EStG § 16; EStG § 34; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Einkommensteuer: Verbrauch des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 3 EStG durch Anwendung dieses Steuersatzes für ein früheres Veranlagungsjahr ohne Antrag des Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Nach der vom Senat zugrunde gelegten Rechtsprechung des BFH ist die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat.

2. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht oder ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.

3. Entscheidend ist, dass die Vergünstigung in dem früheren Jahr nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Will sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme vorbehalten, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist.

4. Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jedoch dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat.

5. Der Senat erwägt, ob bei Änderung eines Steuerbescheides gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zur Umsetzung eines Grundlagenbescheides der Bescheidadressat sich bei der Überprüfung des Bescheides darauf beschränken kann, ob die im Grundlagenbescheid enthaltenen Feststellungen richtig umgesetzt sind, weil außer der Übernahme der Feststellungen im Grundlagenbescheid keine sonstigen Änderungen oder Maßnahmen zu erwarten sind.

6. Dies kommt jedoch im Ergebnis dann nicht in Betracht, wenn es um die Umsetzung eines Feststellungsbescheides geht, der einen Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG ausweist, da dann auf jeden Fall auch die Überprüfung der richtigen Steuerberechnung im Hinblick auf die besondere Tarifvorschrift des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte wie Veräußerungsgewinne veranlasst ist.

7. Nicht zu entscheiden war, ob sich die Situation anders darstellt, wenn der umzusetzende Feststellungsbescheid andere Einkünfte wie z.B. laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrifft, bei denen eine Steuerberechnung nach § 34 EStG nicht zu erwarten ist.

Fundstelle(n):
UAAAJ-73343

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.06.2024 - 1 K 141/22

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