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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 126/22

Gesetze: AO § 364; UZK Art. 15; UZK Art. 48; UZK Art. 70 Abs. 1; UZK Art. 74; UZK Art. 77 Abs. 1; UZK Art. 77 Abs. 3 Satz 1; UZK Art. 101 Abs. 1; UZK Art. 102 Abs. 3 Unterabs. 1; UZK Art. 162 Abs. 1

Zollrecht: Zur Bestimmung des Zollwertes und zur Inanspruchnahme des indirekten Vertreters bzw. Fulfillment-Dienstleisters bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit Online-Verkäufen drittländischer Anbieter

Leitsatz

1. Die Nacherhebung von Einfuhrabgaben findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK.

2. Auf ein rein drittländisches Kaufgeschäft kann zur Bestimmung des Transaktionswerts nach Art. 70 Abs. 1 UZK nur abgestellt werden, wenn der Anmelder im Besitz aller erforderlichen Unterlagen ist, die der Zollbehörde eine zollwertrechtliche Prüfung des Gesamtvorgangs ermöglichen. Hierzu gehören auch die Buchhaltungsunterlagen des drittländlichen Käufers und späteren Marketplace-Verkäufers, den der Anmelder indirekt vertreten hat.

3. Sofern dies nicht gewährleistet ist, erfolgt die Bewertung auf der Stufe des nächsten Käufers in der Union, also in der Regel unter Heranziehung der eigentlichen grenzüberschreitenden Transaktion.

4. Dabei wird der Zollwert regelmäßig nach einer der nachrangigen Methoden gemäß Art. 74 UZK zu bestimmen sein, wobei wohl in den meisten Fällen - so auch vorliegend - die Schlussmethode nach Art. 74 Abs. 3 UZK Anwendung finden wird.

5. Dabei sind bei der Ermittlung des Zollwertes vom Online-Verkaufspreis die inländische Umsatzsteuer und die enthaltenen Zollabgaben, nicht aber die entstandene Einfuhrumsatzsteuer abzuziehen. Weitere Abzugsposten können vom Anmelder nachgewiesen werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
KAAAJ-73342

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 21.06.2024 - 4 V 126/22

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