Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 2 KLs 29/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. hat das Landgericht wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten I. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel – wie die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten M. insgesamt – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. a) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten I. bedarf im Fall II. 1. der Urteilsgründe der Änderung. Diese Tat des Angeklagten betrifft den Umgang mit Marihuana (ca. 5,85 Kilogramm mit einem Wirkstoffanteil von knapp 815 Gramm THC), das er zum (gewinnbringenden) Weiterverkauf auf Kommission erworben hatte. Zwar lässt das Urteil auch insoweit nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht keine Rechtsfehler erkennen. Jedoch ist am das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen hat. Nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – hier milderen – KCanG (vgl. Rn. 2; Beschluss vom – 5 StR 136/24).
3Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG als Handeltreiben mit Cannabis zu bewerten (vgl. zum unveränderten Bedeutungsgehalt dieser Tathandlung Rn. 4 mwN). Der Senat hat daher den Schuldspruch in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert. Dass sich die Tat auf Cannabis in nicht geringer Menge bezog (zu deren Grenzwert von 7,5 g THC vgl. Rn. 7 ff.), stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (vgl. Rn. 6). Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
4b) Der Einzelstrafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe ist angesichts der im Vergleich zu § 29a Abs. 1 BtMG deutlich geringeren Strafrahmen in § 34 Abs. 1 und 3 KCanG aufzuheben. Dies bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Die jeweiligen Feststellungen können bestehen bleiben, denn sie sind rechtsfehlerfrei getroffen (§ 353 Abs. 2 StPO).
52. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170724B4STR123.24.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-73293