Überträgt ein Einzelunternehmer (hier: Handelsvertreter) einen Teil seiner Tätigkeiten auf eine von ihm und seiner Ehefrau gegründete und geführte GmbH, muß darin kein Gestaltungsmißbrauch liegen
Leitsatz
Überträgt ein als Einzelunternehmer tätiger Handelsvertreter einen Teil der ihm obliegenden Tätigkeiten auf eine von ihm und seiner Ehefrau gegründete GmbH (Untervertretung), deren Geschäftsführer er und seine Frau sind, liegt darin kein Gestaltungsmißbrauch. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für diese Gestaltung außersteuerliche Gründe maßgebend sind und der Handelsvertreter bei den übertragenen Tätigkeiten nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der GmbH auftritt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 119 FAAAA-96386
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