BMF - III C 2 - S 7220/22/10002 :017

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte (§ 12 Absatz 3 UStG)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom (BGBl 2024 I Nr. 151) wurde mit Wirkung zum die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (Wechselrichter-Scheinleistung) auf 800 Voltampere angehoben.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 3 – S 7117-a/22/10001 :002 (2024/0662499), BStBl 2024 I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 12.18 Absatz 7 Satz 3 wie folgt geändert:

Die Angabe „600 Watt“ wird durch die Angabe „800 Voltampere“ ersetzt.

Anwendungsregelung

3Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem .

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht

BMF v. - III C 2 - S 7220/22/10002 :017

Fundstelle(n):
IAAAJ-73266