Körperschaftsteuer | Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen (BFH)
Indem die Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung: ; veröffentlicht am ).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Beteiligten streiten darüber, ob für sog. vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen, die nach § 14 Abs. 3 KStG i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes v. - KStG 2002 - als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger gelten, die Ausschüttungsbelastung nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 herzustellen ist. Der BFH hatte das Verfahren mit Beschluss v. - I R 36/13 ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 34 Abs. 9 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 infolge Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist (s. hierzu Doege/Middendorf, ).
Das BVerfG entschied, dass § 34 Abs. 9 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 in bestimmten Sachverhaltskonstellationen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt, und die Vorschrift teilweise für nichtig erklärt (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG; , 2 BvL 18/14, ausführlich hierzu Pohl, ).
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens haben die Richter des BFH das klageabweisende Urteil des FG Düsseldorf (,F) bestätigt:
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen i.S.v. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (KStG 2002) sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu verstehen.
Daher ist eine solche Mehrabführung der Höhe nach nicht auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt, den die Organgesellschaft (tatsächlich) an den Organträger abgeführt hat.
Sie kann auch nicht durch Saldierung mit weiteren vororganschaftlichen und/oder organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen dem Betrag nach begrenzt werden (sog. geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise; Bestätigung der Rechtsprechung).
Indem die Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Der vorliegende Sachverhalt fällt nicht unter die (Teil-)Nichtigerklärung der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002 durch das BVerfG, da vorliegend keine der vom BVerfG als vertrauensschutzwürdig beschriebenen Konstellationen gegeben ist.
Denn die Klägerin hat den Ergebnisabführungsvertrag am und damit vor dem abgeschlossen. In dieser Fallkonstellation ist nach der Entscheidung des BVerfG das Vertrauen (nur) derjenigen steuerpflichtigen Organgesellschaften uneingeschränkt schutzwürdig, die im Jahr 2003 beziehungsweise 2004 eine dann gegebene Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Senats (, I R 68/01 und I R 50/01; veröffentlicht am ) verstreichen ließen.
Dies bedeutet, dass bei Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags vor dem , der danach weder zum noch zum gekündigt werden konnte, schutzwürdiges Vertrauen allein unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung besteht.
Diese greift aber nach den Maßgaben des BVerfG nur für Mehrabführungen ein, die sich auf den Schluss eines nach dem , aber spätestens am endenden Wirtschaftsjahres ergeben, nicht aber für die streitgegenständlichen, sich auf den Schluss von nach dem endenden Wirtschaftsjahren ergebenden Mehrabführungen.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
OAAAJ-73264