Instanzenzug: Az: 5 StR 326/23 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 326/23 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 326/23 Beschlussvorgehend LG Itzehoe Az: 3 KLs 315 Js 15865/16 jug Urteilnachgehend Az: 5 StR 326/23 Urteilnachgehend Az: 5 StR 326/23 Beschlussnachgehend Az: 5 StR 326/23 Beschluss
Gründe
1Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Hier besteht an einer Ton- und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
2Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:130824B5STR326.23.0
Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 3249 Nr. 44
ZAAAJ-73217