Online-Nachricht - Donnerstag, 15.08.2024

Einkommensteuer | Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen im Konzern (FG)

Gewinne von Tochtergesellschaften sind bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht einzubeziehen. Sie wirken sich damit nicht auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft aus (; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 13/24).

Hintergrund:Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieser Regelung nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 4a Satz 1 bis 4 EStG).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die als Führungsholding an verschiedenen anderen Personengesellschaften beteiligt war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin ermittelte das Finanzamt Überentnahmen, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG führten. Bei der Berechnung der Überentnahmen bezog es die Gewinne der Tochtergesellschaften erst im Zeitpunkt der Gewinnabführung an die Klägerin als Einlage ein.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass Gewinne der Tochtergesellschaften bereits in die Berechnung der Überentnahmen einfließen müssten, da ihr diese Gewinne unmittelbar zuzurechnen seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg:

  • Die Gewinnanteile aus den Tochterpersonengesellschaften sind nicht in den nach § 4 Abs. 4a EStG für die Berechnung der Überentnahmen maßgeblichen Gewinn einzubeziehen.

  • Als „Gewinn“ im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des EStG zugrunde zu legen. Dass der Gewinn einer Untergesellschaft anteilig der Obergesellschaft unmittelbar zuzurechnen ist, spricht für die Auffassung der Klägerin

  • Allerdings ist der Gewinnbegriff bei mehrstöckigen Personengesellschaften dahingehend zu modifizieren, dass Gewinnanteile erst bei ihrer Auszahlung wie Entnahmen und Einlagen zu behandeln sind.

  • Dies ergibt sich aus der im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen betriebsbezogenen Betrachtung, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpft.

  • Danach stellt grundsätzlich jede Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar. Es gibt daher auch keine betriebsübergreifende "konzernbezogene" Betrachtung des Entnahmebegriffs.

  • Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG ist daher eine Gewinnhinzurechnung in jedem einzelnen Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird, und damit Ober- und Untergesellschaften als fremde Betriebe anzusehen.

  • Da die Gewinne in den Untergesellschaften erwirtschaftet worden sind, ist es gerechtfertigt, diesen die Gewinne solange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung an die Obergesellschaft kommt.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, die dort unter dem Az. IV R 13/24 anhängig ist. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter August 2024 (il)

Fundstelle(n):
BAAAJ-73196