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Keine Anwendung des § 8c KStG auf verrechenbare Verluste
Die Finanzverwaltung vertritt im Rahmen des § 8c KStG einen sehr umfassenden sachlichen Anwendungsbereich. Von einem Untergang betroffen seien demnach bei einem mehrheitlichen, schädlichen Gesellschafterwechsel u. a. auch lediglich verrechenbare Verluste nach § 15a EStG, die einer an einer Mitunternehmerschaft beteiligten Kapitalgesellschaft zugerechnet werden. Bereits im steuerrechtlichen Schrifttum ist umstritten, ob der Anwendungsbereich des § 8c KStG tatsächlich so weitgehend ist; die Ansicht der Finanzverwaltung wird vielfach abgelehnt. Nunmehr hat sich der BFH im vorliegenden Besprechungsurteil dieser ablehnenden Sichtweise und damit auch der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen (, NWB TAAAJ-68246). Für lediglich verrechenbare Verluste nach § 15a EStG einer Kapitalgesellschaft, die dieser aufgrund einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, ist die Regelung des § 8c KStG nicht anzuwenden. Diese können auch nach einem schädlichen Gesellschafterwechsel bei oder oberhalb der Kapitalgesellschaft weiterhin genutzt werden und mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden.
Einordnung
Nach § 15a EStG kann der Verlust, der einem Komman...