Instanzenzug: Az: 22 U 85/21vorgehend Az: 26 O 238/18
Tatbestand
1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
2Der Kläger kaufte am von der Beklagten einen von dieser hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Das Fahrzeug ist von einem vom Kraftfahrt-Bundesamt veranlassten Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen.
3Der Kläger hat die Beklagte unter den Gesichtspunkten kaufrechtlicher Gewährleistung, bereicherungsrechtlicher Ansprüche nach Anfechtung des Kaufvertrags und deliktischer Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Er hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie abzüglich einer Nutzungsentschädigung (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weitergehender Schäden (Berufungsantrag zu 3) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat nur insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge zu 2 und 4 weiter, soweit er diese auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt.
Gründe
4Die Revision des Klägers hat Erfolg.
A.
5Entgegen der im Termin geäußerten Auffassung der Beklagten war die Berufung zulässig, was der Senat als Prozessfortsetzungsbedingung von Amts wegen zu prüfen hat. Berufung und Berufungsbegründung wurden fristgerecht und wirksam über das - dem einfach signierenden Klägervertreter persönlich zugeordnete - besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. , juris Rn. 5). Davon hat sich der Senat insbesondere aufgrund des Authentizitäts- und Integritätsnachweises überzeugt.
B.
I.
6Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
7Anhaltspunkte für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB durch die Beklagte ergäben sich nach dem Klägervorbringen nicht. Namentlich eine Prüfstandsbezogenheit der gerügten Abschalteinrichtungen sei von dem Kläger nicht ausreichend dargelegt worden. Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB insbesondere in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Die Vorschriften seien keine Schutzgesetze, insbesondere dienten sie nicht dazu, den einzelnen Fahrzeugerwerber vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit zu schützen.
II.
8Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
91. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
102. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
11Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso , WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
12Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070824UVIAZR207.22.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-73155