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BFH 20.02.2024 VII R 16/21, StuB 16/2024 S. 647

Haftung eines vorläufigen Sachwalters als Verfügungsberechtigter gem. § 35 AO

Ein vorläufiger Sachwalter ist zumindest dann als Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO anzusehen, wenn er nach Übernahme der Kassenführung gem. § 275 Abs. 2 InsO auf seinen Namen ein Anderkonto bei einer Bank eröffnet und sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen des Schuldners über dieses Konto abwickelt (Bezug: § 35, § 69 Satz 1, § 191 Abs. 1 Satz 1 AO; § 118 Abs. 2 FGO; § 270 Abs. 1, § 274 Abs. 2, § 275 Abs. 2 InsO).

Praxishinweise

(1) Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner). Nach § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erf...

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