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Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen
(1) § 6 Nr. 4 StBerG ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken. (2) Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gem. § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit im Zusammenhang steht (hier Antrag auf Erlass i. S. von § 227 AO im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Anmeldung). (3) Nach Vollziehung eines Verwaltungsakts fehlt für eine Leistungsklage i. S. von § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO i. d. R. das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbehörde von sich aus die sich aus der Au...