Gesetze: KN Position 9705 und 9706UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage Nr. 54 Buchst. b
Ein dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegendes Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert liegt nur vor, wenn der Gegenstand einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder den dadurch eingeleiteten neuen Entwicklungsabschnitt verdeutlicht
Leitsatz
Bei den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen eines geschichtlichen oder völkerkundlichen Werts eines Sammlungsstücks stellt, nämlich daß dieses einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen muß, handelt es sich nicht um zwei selbständige, unabhängig voneinander zu prüfende Alternativen. Vielmehr ist die zweite Alternative im Lichte der ersten Alternative, also im Hinblick auf die Existenz eines neuen Abschnitts der menschlichen Errungenschaften, der durch den betreffenden Gegenstand exemplarisch veranschaulicht werden muß, zu verstehen und anzuwenden. Der geschichtliche oder völkerkundliche Wert muß sich demnach aus besonderen, kennzeichnenden Merkmalen oder Umständen ergeben, die einen charakteristischen Entwicklungsschritt belegen oder den dadurch eingeleiteten neuen Entwicklungsabschnitt verdeutlichen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 768 ZAAAA-96362
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