Gesetze: AO 1977 § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 2AO 1977 § 56AO 1977 § 57AO 1977 § 58 Nr. 5
Eine gemeinnützige Stiftung darf Mittel in unbegrenzter Höhe für die Erfüllung von Verbindlichkeiten verwenden, die auf ihr übertragenem Vermögen lasten und vor der Übertragung wirksam begründet worden sind
Leitsatz
Verbindlichkeiten, die in Ausführung des Stiftungsgeschäftes auf die Stiftung übergehen, mindern von vornherein das der Stiftung zugewendete Vermögen; der zur Erfüllung derartiger Ansprüche notwendige Teil des Stiftungsvermögens steht den satzungsmäßigen Zwecken der Stiftung von Anfang an nicht zur Verfügung. Die Erfüllung derartiger Ansprüche stellt keinen Verstoß gegen die Gebote der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit dar; für die Anwendung des § 58 Nr. 5 AO 1977 ist insoweit kein Raum.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 758 OAAAA-96357
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