Instanzenzug: LG Lüneburg Az: 50 KLs 5/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Soltau vom und „unter Aufrechterhaltung der dortigen Einziehungsentscheidung“ wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
3Nach den Feststellungen war der Angeklagte durch die einbezogene Entscheidung des Amtsgerichts Soltau zu einer Jugendstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Wegen Verstoßes gegen eine Bewährungsauflage wurde sodann gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4, § 11 Abs. 3 Satz 1 JGG ein vierwöchiger Jugendarrest („Beugearrest“) gegen ihn verhängt und vollstreckt. In Anbetracht dessen war nach § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG eine Entscheidung über die Anrechnung des Beugearrests geboten (vgl. , NJW 2023, 3734), die das Landgericht nicht getroffen hat.
4Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ordnet er die Anrechnung der verbüßten Arrestzeit auf die erkannte Jugendstrafe an (vgl. BGH, Beschlüsse vom , aaO; vom – 4 StR 409/13, Rn. 2; vom – 4 StR 15/16, Rn. 2).
52. Darüber hinaus kann die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem einbezogenen Urteil nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Wird ein früheres Urteil gemäß §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Hierzu zählt auch die Einziehung als Nebenfolge im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG (vgl. , Rn. 11). Die Voraussetzungen der festgesetzten Maßnahmen sind erneut zu prüfen und bei (fortbestehendem) Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 65/18 und vom – 3 StR 383/22). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, denn die Jugendkammer hat nicht nach eigener Prüfung neuerlich über die Einziehung entschieden, sondern deren Anordnung lediglich aufrechterhalten (s. ).“
6Dem schließt sich der Senat an.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110724B6STR308.24.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-72907