BBK Nr. 16 vom Seite 725

Jahressteuergesetz 2024 und Steuerfortentwicklungsgesetz

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | bbk-redaktion@nwb.de

Der Gesetzgeber hat vor der Sommerpause nochmal ordentlich Fahrt aufgenommen und neben dem vom Bundeskabinett in seiner Sitzung am beschlossenen Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 („JStG 2024“) am einen weiteren Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 („JStG 2024 Teil II“) veröffentlicht. Dieser wurde mit einigen Erweiterungen durch das Bundeskabinett am als Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs („Steuerfortentwicklungsgesetz“) beschlossen. Die Änderungen durch die beiden Gesetzgebungsvorhaben sind vielfältig und betreffen z. B. die Bereiche Einkommen-/Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Investmentsteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und das Umwandlungssteuerrecht. Allein aufgrund der Fülle der beabsichtigten Neuregelungen empfiehlt sich eine frühzeitige Beschäftigung mit ihnen – auch wenn der Gesetzgebungsprozess vermutlich erst gegen Jahresende abgeschlossen sein wird und erfahrungsgemäß (hoffentlich) nicht alle Regelungen aus den Entwürfen übernommen werden.

Dabei enthalten die Neuerungen des JStG 2024 und des Steuerfortentwicklungsgesetzes neben zahlreichen materiell unbedeutenden Klarstellungen und technischen Anpassungen eine Vielzahl von kleinteiligen Einzelmaßnahmen, die sowohl thematische als auch wirkungstechnische Kohärenz vermissen lassen, so Richard Markl und Benedikt Hoffmann in ihrem Beitrag ab der . Ein großer Wurf seien die geplanten Änderungen nicht. Wirkliche Entlastungen und Verbesserungen für die Steuerpflichtigen, insbesondere für Unternehmen, seien mit den geplanten Maßnahmen nicht zu erwarten. Im Gegenteil würden die innerstaatlichen Meldepflichten die ohnehin gut beschäftigten Steuerberater und die Unternehmen selbst weiter mit Bürokratie belasten.

Statt dem angebotenen Klein-Klein der Bundesregierung sollte über grundlegende Reformen – vor allem der Unternehmenssteuern – nachgedacht werden, so Richard Markl und Benedikt Hoffmann. Und ich denke, dieser Schlussfolgerung kann man nur zustimmen.

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Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
BBK 2024 Seite 725
LAAAJ-72883