Zeitpunkt der Zustellung der Einspruchsentscheidung mit Auslandseinschreiben gegen Rückschein
Übergabe an einen Ersatzempfänger
Leitsatz
1. Lässt sich nicht feststellen, dass die Übergabe der per Einschreiben mit Rückschein im Ausland (hier Polen) zugestellten
Einspruchsentscheidung durch den ausländischen Postdienstleister an die Schwester des Einspruchsführers als Ersatzempfänger
formgerecht und damit wirksam war, gilt die Entscheidung in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie dem Einspruchsführer
tatsächlich zugegangen ist.
2. Tatsächlich zugegangen im Sinne von § 8 VwZG ist das Dokument nicht bereits dann, wenn es nach allgemeinen Grundsätzen
derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser (jederzeit) darauf zugreifen kann; maßgeblich ist
vielmehr, wann er das Schriftstück tatsächlich in die Hand genommen hat beziehungsweise es ihm tatsächlich ausgehändigt worden
ist.
Fundstelle(n): SAAAJ-72859
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 19.05.2024 - 6 K 995/21 (Kg)
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.