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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 953/17

Gesetze: EStG § 6b Abs. 1, EStG § 6b Abs. 3, EStG § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1, KStG § 14 Abs. 1 S. 2

Sechsjahresfrist des § 6b EStG bei doppelstöckiger Personengesellschaft und entgeltlichem Gesellschafterwechsel auf Ebene der Obergesellschaft

Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Organschaft im Hinblick auf die Mindestlaufzeit von Gewinnabführungsverträgen bei Änderung des Wirtschaftsjahres und automatischer Vertragsverlängerung

Leitsatz

1. Auch eine entgeltliche Änderung im Gesellschafterbestand oder in den Beteiligungsverhältnissen bei einer Personengesellschaft unterbricht die Sechsjahresfrist des § 6b EStG für die Wirtschaftsgüter im Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft anteilig, sofern nicht besondere Vorschriften eine Besitzzeitanrechnung vorsehen. Diese gesellschafterbezogene Betrachtungsweise gilt auch im Falle doppelstöckiger Personengesellschaften; ein – anteiliger – Gesellschafterwechsel auf Ebene der Obergesellschaft unterbricht daher nicht nur die Besitzzeit hinsichtlich der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der Obergesellschaft, sondern auch die Besitzzeit für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der Untergesellschaft.

2. Die Voraussetzungen einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft können im Hinblick auf die gesetzliche fünfjährige Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrags (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG) auch dann erfüllt sein, wenn anfänglich das Wirtschaftsjahr der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften dem Kalenderjahr entsprach, während des Fünfjahreszeitraum auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt wurde und die vertraglich vereinbarte, am 31.12. endende fünfjährige Mindestvertragslaufzeit nach der Umstellung nunmehr zwar im laufenden Wirtschaftsjahr der Organgesellschaften endete, jedoch in den Ergebnisabführungverträgen für den Fall der nicht fristgerechten Kündigung jeweils eine automatische Vertragsverlängerung um ein Jahr vorgesehen ist, und die Organschaft tatsächlich auch länger als fünf Zeitjahre durchgeführt worden ist. Ein generelles Erfordernis, den Mindestzeitraum mit fünf zwölfmonatigen Wirtschaftsjahren auszufüllen, besteht nicht; es genügt, dass die Organgesellschaften die Voraussetzungen der Organschaft bei Ablauf der Fünfjahresfrist innerhalb des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften noch bis zum Ende ihres Wirtschaftsjahres erfüllen.

Fundstelle(n):
IAAAJ-72858

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.09.2022 - 11 K 953/17

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