Geltendmachung der Rückzahlung einer Sicherheitsleistung und Nachweis eines Rückzahlungsanspruchs
Leitsatz
1. Die Rückzahlung einer Sicherheitsleistung kann unmittelbar durch eine Leistungsklage i.S.v. § 40 Abs. 1 Var. 3 FGO verfolgt
werden, da insoweit kein Verwaltungsakt beantragt werden kann, dessen Folge die Rückgabe einer (behaupteten) Sicherheitsleistung
gewesen wäre und dessen Ablehnung mit der Verpflichtungsklage hätte angegriffen werden können. Der Rückzahlungsanspruch einer
Sicherheit ist weder Steuer- noch Steuervergütungs- und auch kein Steuererstattungs- oder Haftungsanspruch, der Gegenstand
eines Abrechnungsbescheids gemäß § 218 Abs. 2 AO sein kann.
2. Die Feststellungslast bzgl. der Sicherheitsleistung in Form einer Geldüberweisung trägt derjenige, der die Rückzahlung
einer geleisteten Sicherheit für sich in Anspruch nimmt.
3. Der für einen Rückzahlungsanspruch erforderliche Zahlungsnachweis ist nicht erbracht, wenn zwar keine Zweifel daran bestehen,
dass eine Sicherheit im konkreten Fall geleistet worden ist, jedoch entsprechende Zahlungsbelege fehlen, die Formulierung
in der Aussetzungsverfügung (Sicherheit „geleistet” und gerade nicht „gezahlt”) nicht zwingend für eine Überweisung spricht,
sondern die Sicherheit auch durch eine Grundschuld hätte erbracht werden können, im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussetzungsverfügung
zwar Entnahmen etwa in Höhe der streitgegenständlichen Sicherheitsleistung getätigt worden sind, sich dies jedoch in eine
lange Reihe von Entnahmen vom Kapitalkonto in vergleichbarer Größenordnung über mehrere Jahre einreiht, bzw. der Gesamtkontext
eines Schriftstücks und ein darauf angebrachter Vermerk dafür sprechen, dass zwar eine Sicherheit geleistet, diese aber nicht
als Geldbetrag hinterlegt oder überwiesen worden ist.
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