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FG Münster Urteil v. - 4 K 2372/22 Ki

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1; KiStG NRW § 8 Abs. 1; KiStG NRW § 8 Abs. 4; KiStO § 13; EStG § 34

Verfahren

Zum Erlass von Kirchensteuer auf einen Veräußerungsgewinn von GmbH-Anteilen unter Berufung auf eine kirchliche Erlassregelung

Leitsatz

1. Das KiStG NRW enthält keine eigenständige Regelung über den Erlass von Kirchensteuern. Insbesondere der generalklauselartigen Regelung in § 8 Abs. 4 KiStG NRW fehlt es an der notwendigen Vorgabe der Erlassvoraussetzungen. Auch § 13 Abs. 2 KiStO sowie die für 2017 maßgebliche Satzung des Kirchensteuerrates enthalten keine materielle Erlassregelung, sondern lediglich eine Zuständigkeitsregelung.

2. Die Voraussetzungen für den in Abs. 5 Buchst. a Satz 1 der kirchlichen Erlassrichtlinie (Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften) vorgesehenen Teilerlass für den Fall, dass der Steuerpflichtige außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 34 EStG erzielt hat, liegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige keinen Betrieb bzw. Teilbetrieb i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, keinen gesamten Mitunternehmeranteil i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und auch keinen gesamten Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG veräußert, sondern vielmehr GmbH-Anteile (hier: Beteiligung im Umfang von 77,5 %) veräußert hat.

Fundstelle(n):
FAAAJ-72846

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FG Münster, Urteil v. 15.03.2024 - 4 K 2372/22 Ki

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