Zum Erlass von Kirchensteuer auf einen Veräußerungsgewinn von GmbH-Anteilen unter Berufung auf eine kirchliche Erlassregelung
Leitsatz
1. Das KiStG NRW enthält keine eigenständige Regelung über den Erlass von Kirchensteuern. Insbesondere der generalklauselartigen
Regelung in § 8 Abs. 4 KiStG NRW fehlt es an der notwendigen Vorgabe der Erlassvoraussetzungen. Auch § 13 Abs. 2 KiStO sowie
die für 2017 maßgebliche Satzung des Kirchensteuerrates enthalten keine materielle Erlassregelung, sondern lediglich eine
Zuständigkeitsregelung.
2. Die Voraussetzungen für den in Abs. 5 Buchst. a Satz 1 der kirchlichen Erlassrichtlinie (Regelung über die Gewährung eines
Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften) vorgesehenen Teilerlass für den Fall, dass der Steuerpflichtige
außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 34 EStG erzielt hat, liegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige keinen Betrieb bzw. Teilbetrieb
i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, keinen gesamten Mitunternehmeranteil i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und
auch keinen gesamten Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG veräußert,
sondern vielmehr GmbH-Anteile (hier: Beteiligung im Umfang von 77,5 %) veräußert hat.
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