Zum Erlass von Kirchensteuer auf einen Veräußerungsgewinn von GmbH-Anteilen unter Berufung auf eine kirchliche Erlassregelung
Leitsatz
1. Ein Erlass von Kirchensteuer wegen sachlicher Unbilligkeit scheidet auch für außerordentlichen Einkünfte i.S.v. § 34 EStG
sowie die Veräußerungsgewinne nach Maßgabe von § 17 EStG aus.
2. Das KiStG NRW enthält keine eigenständige Regelung über den Erlass von Kirchensteuern. Insbesondere der generalklauselartigen
Regelung in § 8 Abs. 4 KiStG NRW fehlt es an der notwendigen Vorgabe der Erlassvoraussetzungen. Auch § 13 Abs. 2 KiStO sowie
die für 2017 maßgebliche Satzung des Kirchensteuerrates enthalten keine materielle Erlassregelung, sondern lediglich eine
Zuständigkeitsregelung.
3. Die Voraussetzungen für den in Abs. 5 Buchst. a Satz 1 der kirchlichen Erlassrichtlinie vorgesehenen Teilerlass für den
Fall, dass der Steuerpflichtige außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 34 EStG erzielt hat, liegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige
keinen Betrieb bzw. Teilbetrieb i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, keinen gesamten Mitunternehmeranteil i.S.v. §
16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und auch keinen gesamten Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA i.S.v. §
16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG veräußert, sondern vielmehr GmbH-Anteile (hier: Beteiligung im Umfang von 85 %) veräußert hat.
4. Die Regelung zur Erteilung verbindlicher Auskünfte gemäß § 89 Abs. 2 AO ist auch auf die Verwaltungstätigkeit der Kirchen
in Kirchensteuersachen anwendbar.
5. Aus der Perspektive eines objektivierten Erklärungsempfängers spricht gegen einen Rechtsbindungswillen i.S. einer verbindlichen
Auskunft, wenn lediglich die abstrakt-generelle Regelung (hier: ständige kirchliche Erlasspraxis) ohne einen Bezug zu einem
konkreten Sachverhalt wiederholt wird.
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