Werterhöhung von GmbH-Anteilen durch Verzicht auf einen erbvertraglichen Anspruch
Leitsatz
1. Die Erhöhung des Wertes von Geschäftsanteilen an einer GmbH zu Gunsten eines GmbH-Gesellschafters durch die Leistung eines
anderen gilt grundsätzlich als freigebige Zuwendung.
2. Eine solche freigebige Zuwendung ist i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (erst) ausgeführt, wenn die entsprechende Abtretung
in notarieller Form wirksam erfolgt ist.
3. Der Tatbestand des § 7 Abs. 8 ErbStG umfasst ein subjektives Merkmal i.S. eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit der
Leistung, was sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch aus gesetzessystematischen Gründen sowie nach dem Sinn und Zweck
der Norm herzuleiten ist.
4. Der Schenkungsteuer als Verkehrsteuer unterliegt die durch freigebige Zuwendung in Form einer Vermögensverschiebung entstehende
Bereicherung des Bedachten durch den Zuwendenden.
5. Der notwendige Wille zur Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Zuwendende sich der Unentgeltlichkeit der Zuwendung und
somit darüber bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung
erbringt.
6. Ein zerrüttetes Familienverhältnis (hier: zwischen Geschwistern) kann Indiz dafür sein, dass ein Anteilserwerb nicht teil-unentgeltlich
erfolgen, sondern ein drittüblicher Preis erzielt und nicht aus familiärer Verbundenheit auf eine Kaufpreisfindung wie unter
fremden Dritten verzichtet werden sollte.
Fundstelle(n): ErbBstg 2024 S. 273 Nr. 11 ErbStB 2024 S. 275 Nr. 10 ErbStB 2024 S. 276 Nr. 10 GmbHR 2024 S. 1000 Nr. 18 GmbHR 2024 S. 1007 Nr. 18 UVR 2024 S. 333 Nr. 11 BAAAJ-72843
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 23.05.2024 - 3 K 2585/21 Erb
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