Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen Zusammenhang mit einer Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität
eines Partners entstanden sind, stellen keine Krankheitskosten dar und sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33
EStG.
2. Eine Adoption ist keine (medizinische) Heilbehandlung und kann einer solchen auch nicht gleichgestellt werden. Sie ist
in erster Linie eine (rechtliche) Maßnahme zur Begründung (und Beendigung) rechtlicher Verwandtschaftsverhältnisse, die auf
dem freiwilligen Entschluss beruhen, ein Kind anzunehmen.
3. Aufwendungen für Auslandsadoptionen sind weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss
zur Adoption beruht vielmehr – auch nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung – auf einer vom Willen des Steuerpflichtigen getragenen
(neuen) freien Entscheidung, die ungewollte Kinderlosigkeit nunmehr durch Adoption zu beenden.
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