BSG Beschluss v. - B 12 KR 22/23 B

Gründe

1I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Höhe von Beiträgen aus Versorgungsbezügen.

2Der Kläger ist Arzt im Ruhestand und bei der Beklagten freiwillig gesetzlich krankenversichert. Die Beklagte setzte den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung vorläufig auf 597,06 Euro fest, darin enthalten ein Beitrag zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezug der Berliner Ärztekammer zu einem Beitragssatz von 15,9 vH (Allgemeiner Beitragssatz) in Höhe von 462,47 Euro (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ). Der Kläger wandte sich gegen die Erhebung des allgemeinen Beitragssatzes aus den Versorgungsbezügen, da er ohne Krankengeldanspruch versichert sei.

3Während des Klageverfahrens setzte die Beklagte den Beitrag zur Krankenversicherung (15,9 vH) für die Zeit ab Juli 2022 auf 462,47 Euro monatlich fest, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, keine Einkünfte aus gutachterlicher Tätigkeit mehr zu haben. Zudem setzte sie die Beiträge für das Jahr 2021 endgültig fest (Bescheide vom ).

4Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, soweit sie den Bescheid vom für das Jahr 2021 betreffe. Die entsprechende Klageerweiterung sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht sachdienlich, weil der Rechtsstreit betreffend das Jahr 2022 bereits entscheidungsreif gewesen sei. Unbegründet sei die Klage, soweit sie das Jahr 2022 umfasse (Gerichtsbescheid vom ). Das LSG hat die Berufung des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe des SG (§ 153 Abs 2 SGG) zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die angefochtenen Bescheide über die Höhe des Beitragssatzes für die Zeit ab Januar 2022 seien rechtmäßig. Der Kläger könne nicht verlangen, nur den ermäßigten Beitragssatz aufbringen zu müssen. Soweit er auf den Wortlaut des § 248 Satz 1 SGB V abstelle und die Vorschrift für nicht einschlägig halte, weil er kein Versicherungspflichtiger sei, sei darauf hinzuweisen, dass der für den Kläger einschlägige § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V unter anderem die "entsprechende" Geltung des § 248 Satz 1 SGB V verfüge. Die Belastung der Versorgungsbezüge mit dem vollen Beitragssatz sei auch nicht verfassungswidrig. Dies sei durch die Rechtsprechung bereits geklärt ( - SozR 4-2500 § 240 Nr 7 RdNr 13 ff; - SozR 4-2500 § 240 Nr 11), wie bereits in einer durch den Kläger erwirkten vorangegangenen Entscheidung vom (L 1 KR 45/17) ausgeführt worden sei (Urteil vom ).

5Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

6II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

71. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; - juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

8Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, es stelle sich die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dass ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, das als Selbstständiger eine berufsständische Versorgung erwirtschaftet habe, ohne seinerzeit die Möglichkeit zur Option für ein Krankengeld zu haben, trotzdem Beiträge auf diese Versorgung nach dem allgemeinen Beitragssatz zahlen müsse und formuliert in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von weiteren Fragen.

9Es kann dahinstehen, ob die in der Beschwerdebegründung aufgeführten zahlreichen Fragen die Anforderungen an eine konkret formulierte Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht erfüllen (vgl allgemein - juris RdNr 11 mwN). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

10Selbst wenn aufgrund der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Erhebung des allgemeinen Beitragssatzes auf die Versorgungsbezüge eines freiwillig Versicherten eine Rechtsfrage zur Vereinbarkeit von Bundesrecht mit höherrangigem Recht unterstellt würde, ist deren notwendige Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan.

11a) Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll ( - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; ferner zB - juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen ( - juris RdNr 5 mwN).

12Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

13Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich - wie bereits in seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des ), die der Senat mit Beschluss vom (B 12 KR 13/20 B) verworfen hat - im Wesentlichen darin, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG zu behaupten. Er setzt sich aber nicht mit dem Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes und seiner Ausprägung durch das BVerfG auseinander. So wird schon nicht deutlich, welche Gruppen von Versicherten der Kläger konkret gegenüberstellt, um die geltend gemachte Ungleichbehandlung zu begründen. Die Darlegungen beschränken sich insoweit auf die vom Kläger repräsentierte Gruppe der freiwillig versicherten Bezieher einer berufsständischen Versorgung, die während ihrer (hauptberuflich) aktiven selbstständigen Tätigkeit nicht die Möglichkeit hatten, sich mit Anspruch auf Krankengeld zu versichern. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist aber, zu welcher anderen Versichertengruppe sich eine im Verhältnis dazu ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ergeben soll und welche wesentlichen Sachverhaltsmerkmale für eine Ungleichbehandlung sprechen. Soweit der Kläger eine verfassungswidrige Gleichbehandlung mit Rentnern geltend macht, die "in ihrer abhängigen Erwerbsphase Lohnfortzahlung und ablösendes Krankengeld bezogen hatten", legt er bereits nicht nachvollziehbar dar, inwiefern angesichts der (einheitlichen) Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes auf freiwillig versicherte Versorgungsempfänger in einem umlagefinanzierten System eine ungleiche Behandlung beider Gruppen geboten sein soll.

14Unabhängig davon fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der zu dem vorliegenden Fragenkreis bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die in der Berufungsentscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird ( - SozR 4-2500 § 240 Nr 7 RdNr 13 ff; - SozR 4-2500 § 240 Nr 11). Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die zitierten Entscheidungen "ein und denselben freiwillig versicherten Beamten, der sich gegen die Aufhebung des 'Altersprivilegs' und damit gegen die abrupte Verdoppelung der Beiträge auf sein Ruhegehalt wandte" betrafen. Der volle allgemeine Beitragssatz würde darin jedoch nur "beiläufig" gerechtfertigt. Soweit der Kläger sein Hauptargument zur Begründung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung darauf stützt, dass er während seiner (hauptberuflich) aktiven Selbstständigkeit nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich mit Anspruch auf Krankengeld zu versichern, hätte es zumindest einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des BSG bedurft, dass das umlagefinanzierte und auf dem Prinzip der (aktuellen) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit basierende System der gesetzlichen Krankenversicherung einen Transfer von beitragsrechtlichen Positionen in die Zukunft nicht zulasse ( - SozR 4-2500 § 240 Nr 7 RdNr 32, 34).

15b) Soweit sich die vom Kläger aufgeworfenen Fragen auf die Anwendbarkeit oder Auslegung der § 240 Abs 2 Satz 5, § 248 Satz 1 SGB V bzw auf § 243 SGB V beziehen, fehlt es ebenfalls an hinreichenden Darlegungen dazu, inwieweit der Wortlaut der Vorschriften und die hierzu bereits ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung den vom Kläger für nötig gehaltenen Klärungsbedarf noch offenlassen. Es fehlt vielmehr auch diesbezüglich an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der bereits ergangenen umfangreichen Rechtsprechung.

16c) Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann dies im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

172. Einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen in der bloßen Behauptung, SG und LSG hätten den Sachverhalt des Rechtsstreits gar nicht verstanden und seien auf seine Argumente nicht eingegangen. Den Anforderungen an die Bezeichnung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) genügt die Beschwerdebegründung damit nicht.

183. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:050724BB12KR2223B0

Fundstelle(n):
CAAAJ-72792