Gesetze: GewStG 1984 § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2GewStG 1984 § 5 Abs. 1 Satz 3GewStG i. d. F. des StBereinG 1986 vom § 2 Abs. 1 Satz 2GewStG i. d. F. des StBereinG 1986 vom § 5 Abs. 1 Satz 3EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1
Ist eine Person oder Personengruppe als atypisch stiller Gesellschafter nur am Gewinn eines bestimmten Geschäftsbereiches des Handelsgewerbes einer Kapitalgesellschaft beteiligt, sind die unter der Firma der Kapitalgesellschaft ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten nicht als ein einziger, sondern als mehrere Gewerbebetriebe zu beurteilen
Leitsatz
Ist eine Person oder Personengruppe als atypisch stiller Gesellschafter nur am Gewinn eines bestimmten Geschäftsbereichs des Handelsgewerbes einer Kapitalgesellschaft beteiligt, sind die unter der Firma der Kapitalgesellschaft ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten nicht als ein einziger, sondern als mehrere Gewerbebetriebe zu beurteilen (Abgrenzung zum , BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 685 BFH/NV 1996 S. 104 Nr. 5 OAAAA-96331
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