NWGrStHsG § 2

§ 2 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

1In Ergänzung zu § 220 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom (BGBl 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, ist der niedrigere gemeine Wert anzusetzen, wenn die steuerpflichtige Person oder Personenvereinigung nachweist, dass der nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. 2Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. 3§ 198 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 des Bewertungsgesetzes gilt entsprechend. 4§ 227 des Bewertungsgesetzes bleibt unberührt.

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GAAAJ-72717